Arbeitsgericht Cottbus bestätigt Wirksamkeit der Kündigung

Das Arbeitsgericht Cottbus hat in einer aktuellen Entscheidung ( urteil vom 17.06.2021 11 Ca 10390/20) die Kündigung gegenüber einer Logopädin als wirksam bestätigt.

Die angestellte Logopädin hatte sich mehrfach geweigert, bei Therapiesitzungen eine Maske zutragen.

In diesem Fall war es so, dass nach den geltenden Corona Schutzverordnungen in Betrieben mit physischem Kundenkontakt wie einer Praxis für Logopädie eine Mundnasenmaske zwingend zu tragen war.

Der Arbeitgeber war danach sogar verpflichtet, das Tragen einer Maske anzuordnen. Im Hinblick auf das Risiko einer Ansteckung im Rahmen der Behandlung, den Schutz der Gesundheit der Patienten und der Gefahr einer Schließung der Praxis infolge Infektion und Quarantäne, durfte der Arbeitgeber kündigen, nachdem die Mitarbeiterin trotz mehrfacher Bemühungen des Arbeitgebers sich weiter weigerte, die Maske anzulegen.

Das Attest, dass die Mitarbeiterin vorlegte, wurde nicht als stichhaltig vom Gericht angesehen, weil nicht erkennbar war, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen war.

Das Gericht schätzte deshalb die Kündigung nicht als treuwidrig ein.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass in einem solchen Fall auch wegen fehlender Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiterin (betriebsbedingt) als auch wegen fehlender Eignung (personenbedingt) als auch wegen Verweigerung der Arbeit (verhaltensbedingt), eine Kündigung in Betracht kommt.