Für Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Hochwasserkatastrophe bedeutet für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unsicherheit: einige Betriebe sind nur noch eingeschränkt arbeitsfähig und andernorts ist der Arbeitsplatz komplett weggebrochen.

Die Einführung von Kurzarbeit und damit die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld kommt grds. u.a. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses in Betracht. Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten und unmittelbar darauf beruhen, beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis.

Ihr Betrieb kann aber auch nur mittelbar von den Auswirkungen der Naturkatastrophe betroffen sein, weil Sie z.B. deshalb nicht produzieren können, da die Zulieferbetriebe durch unmittelbare Hochwasserbetroffenheit nicht liefern können. Auch hierfür kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Kurzarbeitergeld kann auch für die notwendige Dauer der Aufräumarbeiten bis zur Aufnahme der Produktion gewährt werden.

Sollten Sie eine Betriebsversicherung abgeschlossen haben, die die Lohnkosten deckt, gelten besondere Regelungen.

Für nähere Informationen:

Kontaktinformationen für Unternehmen und Betriebe

Arbeitgeber der Region erreichen die Agentur für Arbeit Brühl montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.