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Kündigung und Kündigunsschutzklage

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Kündigung für Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen kann unkompliziert sein, wenn man gewisse Voraussetzungen beachtet. Sie müssen die für Sie geltende Kündigungsfrist berechnen und einhalten. Die Kündigung sollte eindeutig formuliert sein. Sie muss schriftlich erfolgen, d. h. unterschrieben sein. Sie muss dem Arbeitgeber zugehen, d. h. bei ihm ankommen. Das müssen Sie im Zweifelsfall beweisen können.

Wenn Sie ordentlich fristgerecht kündigen, brauchen Sie keinen Grund.

Für eine außerordentliche fristlose Kündigung benötigen Sie einen wichtigen Grund. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von diesem Grund ausgesprochen werden und dem Arbeitgeber zugehen. Kündigen Sie ohne wichtigen Grund fristlos, können Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers entstehen.

Sie sollten deshalb immer, wenn Sie unsicher sind, vor Ausspruch einer Kündigung den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen.

Außerdem ist vor einer eigenen Kündigung zu prüfen, welche Konsequenzen dies nach dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen hat. Gibt es z.B. Rückzahlungsklauseln wegen Fortbildungskosten für den Fall der eigenen Kündigung?

Auch deshalb kann es sinnvoll sein sich vor Ausspruch der Kündigung rechtlich beraten zu lassen.

Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, ist die wichtige Frist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsschutzklage zu beachten.

Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung bei Ihnen. Innerhalb der drei Wochen muss die Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein, damit Sie überhaupt die Chance haben, die Unwirksame teilt der Kündigung geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, oder in einem kleinen Betrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen wir in Ruhe, was die Hintergründe der Kündigung sind, ob die Kündigung formal in Ordnung ist und entscheiden dann gemeinsam, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht oder nicht.

Auch dann, wenn es Ihr Ziel ist, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen, ist die Frist zu beachten und zu empfehlen, auf jeden Fall Klage einzureichen.

Nach Ablauf von ein paar Wochen nach Klageeinreichung findet vor dem Arbeitsgericht der sogenannte Gütetermin statt. In diesem Termin geht es in erster Linie um die Frage, ob eine Verständigung mit dem Arbeitgeber möglich ist oder nicht. In einem solchen Termin können auch Verhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geführt werden.

Scheitert in diesem Termin die Einigung, setzt das Arbeitsgericht beiden Parteien Fristen, schriftlich zu der Kündigung und ihren Hintergründen Stellung zu nehmen. Im weiteren Verlauf kommt es dann zum sogenannten Kammertermin, in dem über die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte des Falls gesprochen wird. In diesem oder weiteren Terminen werden dann auch z.B. Zeugen gehört oder Gutachten eingeholt, soweit das zur Klärung des Falles erforderlich ist. Auch in diesen Kammerterminen besteht wieder die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Scheitern auch dann die Einigungen, wird das Gericht ein Urteil verkünden und die Sache entscheiden.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht, die Einhaltung von Formalien, die Frage des taktischen Vorgehens und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

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