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Für Arbeitnehmer
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war es bisher so, dass befristete Arbeits-verhältnisse ohne Sachgrund für die Dauer von 2 Jahren möglich waren, wenn zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bereits 3 Jahre zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte (Vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG).
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Viele Schülerinnen und Schüler verwenden einen Teil der Ferienzeit, um mit einem Ferienjob das Konto aufzubessern. Dabei gilt es die eine oder andere Regel zum Thema Ferienjob zu beachten, damit nicht die schönste Zeit des Jahres zu einer unnötigen Belastung wird.
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