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Aufhebungsvertrag und Abfindung

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Will man als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, geht es in der Regel darum, das einvernehmlich mit den Mitarbeitenden zu vereinbaren, um langwierige Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden.

Gleichzeitig muss durch die Formulierung der Aufhebungsvereinbarung gesichert sein, dass es nicht im Nachhinein noch zu Streitigkeiten kommt. Um ein solches Ziel zu erreichen, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welche Taktik die richtige ist. Macht es Sinn, Druck auszuüben, oder ist eine offene, konstruktive Kommunikation der richtige Weg.

Auch vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte der Arbeitgeber wissen, welche Möglichkeiten er hat, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. Insofern sollte er sich über die Voraussetzungen einer etwaigen Kündigung und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen im Klaren sein (s. Kündigung für Arbeitgeber).

Ebenso kann es hilfreich sein, zu wissen, welche Punkte für Mitarbeitende regelmäßig wichtig sind, z.B. auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld, um mit dem Angebot die entsprechenden Bedenken zerstreuen zu können.

Abfindung

Grundsätzlich haben Mitarbeitende keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Angebot der Abfindung unterbreiten Arbeitgeber regelmäßig nur, um die Einigungsbereitschaft der Mitarbeitenden zu fördern. Dabei hängt die Höhe des Angebots einer Abfindung maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Stehen die Chancen, eine wirksame Kündigung auszusprechen, gut, wird das Abfindungsangebot eher kleiner ausfallen.

Sowohl die Verhandlungstaktik als auch die Formulierungen und Regelungen im Aufhebungsvertrag sind wichtig, wenn man erfolgreich sein will.

Dabei stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

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