Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war es bisher so, dass befristete Arbeits-verhältnisse ohne Sachgrund für die Dauer von 2 Jahren möglich waren, wenn zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bereits 3 Jahre zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte (Vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG).
Diese 3-Jahres-Regel stand nicht im Gesetz, sondern war durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Damit war eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren lag.
Diese Regel ist nun durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine solche Frist gerade nicht vorgesehen worden.
Ergebnis: Die 3-Jahres-Regel des BAG gilt ab sofort nicht mehr. Es gilt wieder das grundsätzliche Verbot, ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, wenn es in der Vergangenheit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits gab.
Nur in besonderen Einzelfällen ist eine andere Entscheidung möglich, z.B. wenn die befristete Beschäftigung sehr lange zurückliegt oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Alle diejenigen, die derzeit einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag haben und in der Vergangenheit bereits bei diesem Arbeitgeber tätig waren, haben nun möglicherweise Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung. Dabei laufen Fristen! Der Anspruch auf unbefristete Beschäftigung muss spätestens binnen 3 Wochen ab Ende des letzten befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden.
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