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Mai 7, 2025
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war es bisher so, dass befristete Arbeits-verhältnisse ohne Sachgrund für die Dauer von 2 Jahren möglich waren, wenn zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bereits 3 Jahre zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte (Vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG).
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